SATZUNG
des Anglerverein „Großharthauer Angelfreunde 1970 “ e.V.
Sitz Großharthau

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Organe des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Großharthauer Angelfreunde 1970 “ e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Großharthau.

(3) Er ist im Vereinsregister unter der Nummer 979 registriert.

(4) Der Verein ist ordentliches Mitglied im Landesanglerverband Sachsen e. V. nach dessen § 3 (2) der Satzung.

(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(6) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(7) Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 2 Aufgaben und Zweck des Vereins

(1) Der Anglerverein „Großharthauer Angelfreunde 1970“ mit Sitz in Großharthau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Das Anliegen des Anglervereins „Großharthauer Angelfreunde 1970″e.V. ist die Erhaltung und Pflege der Natur, insbesondere die Reinhaltung der Gewässer zum Wohle der Allgemeinheit sowie die Förderung der nichtgewerblichen Fischerei im Sinne des Ehrenkodex des DAV.

(4) Der Zweck soll erreicht werden durch:

a) Zusammenarbeit mit Behörden, Ämtern und Institutionen in allen Belangen der Fischerei,

b) Vertretung der anglerischen Interessen bei Verbänden und Vereinen deren Zielstellung ebenfalls auf die Erhaltung und Pflege der Landschaft und freilebenden Tier- und Pflanzenwelt gerichtet ist,

c) Mitwirkung bei der Erhaltung und Schaffung gesunder Gewässer,

d) Schulung und Ausbildung der Mitglieder in allen Fragen der Gewässerpflege, der Bewirtschaftung, der Gerätehandhabung und des waidgerechten Verhaltens,

e) Förderung und Pflege des Angelns,

f) Förderung des Castingsportes,

g) Förderung der Vereinsjugend,

h) Unterrichtung der Öffentlichkeit über Ziele, Aufgaben und Ergebnisse seiner Tätigkeit,

i) Unterstützung von Gemeinschaftsveranstaltungen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Mitglied kann nur werden, wer unbescholten ist.

(3) Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Vereinsjugend an.

(4) Als fördernde Mitglieder, die keinen aktiven Sport treiben, können volljährige Personen aufgenommen werden. Sie erhalten keine Fischereipapiere.

(5) Die Ehrenmitgliedschaft kann an Personen, die sich im Verein besonders verdient gemacht haben, verliehen werden.

(6) Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Ein abgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.

(7) Mit dem Beitritt in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt. Dies kann jederzeit durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen (Einschreiben).

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss. Das kann erfolgen, wenn ein Mitglied

a) gegen die Regeln der Satzung, gegen anerkannte sportliche Regeln und gegen Sitte und Anstand grob verstoßen hat,

b) das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,

c) wegen eines Fischvergehens rechtskräftig verurteilt worden ist,

d) gegen fischereiliche Vorschriften des Vereins verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat,

e) innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unzufriedenheit gegeben hat,

f) trotz Mahnung und ohne ausreichende Begründung mit seinen Beiträgen und sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist.

Nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes entscheidet der Vorstand über den Ausschluss. Gegen die Entscheidung kann Widerspruch eingereicht werden, der bei der nächsten Mitgliederversammlung zur Anhörung gelangt.

(3) Durch Auflösung des Vereins.

(4) Durch Tod des Mitgliedes.

(5) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anrecht auf Anteile aus dem Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere, Abzeichen und dergleichen sind ohne Ersatz zurückzugeben.

§ 5 Disziplinarstrafen

(1) Bei leichteren und mittleren Vergehen gegen die Vereinsgrundsätze durch ein Mitglied kann der Vorstand nach vorheriger Anhörung erkennen auf

a) zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis (Angelberechtigungsschein),

b) Zahlung von Geldbußen bis zu 500,00 DM (255,60 Euro),

c) Verweis mit oder ohne Auflage,

d) mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.

(2) Gegen die Entscheidungen von a) und b) kann Widerspruch eingereicht werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die aktiven Mitglieder des Anglervereins „Großharthauer Angelfreunde 1970″e. V. haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie können die Grundmittel des Vereins nutzen und sind berechtigt, die vom DAV gepachteten Gewässer zu beangeln.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet,

a) das Angeln nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und festgelegten Bedingungen auszuüben,

b) sich bei den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnung zu befolgen,

c) Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,

d) die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich einzuzahlen und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen.

(3) Mitglieder ab dem 17.Lebensjahr bis zum vollendeten 65.Lebensjahr sind verpflichtet, eine vom Verein festgelegte Anzahl an Arbeitsstunden zu leisten oder einen festgelegten Geldbetrag zu entrichten. Dies wird in einer Mitgliederversammlung festgelegt.

(4) Die Rechte der Mitglieder ruhen, wenn fällige Beiträge oder sonstige geldliche Verpflichtungen nicht durch Quittungen oder andere Zahlungsbelege nachgewiesen werden können.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und weiteren 3 Vereinsmitgliedern. Er wird durch die Mitgliederversammlung alle 4 Jahre gewählt.

(2) Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit das nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen vorbehalten ist.

(3) Die Aufgaben des Vorstandes bestehen insbesondere in

a) der Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

b) der Mitwirkung bei der Realisierung der Vereinsobliegenheiten,

c) der Geschäftsführung die auf ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks gerichtet ist,

d) der Wahrnehmung der Finanzierungsbelange,

e) der Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

f) der Beschlussfassung über die Aufnahme (§ 3 Abs. 6) bzw. Ausschluss (§ 4 Abs.2) von Mitgliedern.

(4) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder des Vorstandes, darunter einer der beiden Vorsitzenden, anwesend sind.

(5) Ein gewähltes Vorstandsmitglied kann bei Vorliegen wichtiger Gründe (grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Aufgabendurchführung) jederzeit seines Ehrenamtes durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung enthoben werden.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung geregelt.

(2) In jedem Kalenderjahr muss in den ersten drei Monaten eine Mitgliederversammlung stattfinden, bei der die Berichte des Vorstandes und der Revisionskommission entgegengenommen werden.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand mit Angabe der Tagesordnung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von einem Monat durch schriftliche Benachrichtigung.

(4) Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind.

(5) Die Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

(7) Über alle Versammlungen sind Protokolle anzufertigen, die alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse beinhalten müssen. Sie werden vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet.

(8) Satzungsänderungen sind durch die Mitglieder des Vereins zu beantragen und in einer Mitgliederversammlung zu beraten und zu beschließen.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Aufnahme sowie die Mitgliedschaft im Anglerverein „Großharthauer Angelfreunde 1970“ e.V. ist beitragspflichtig.

(2) Der Verein erhebt einmalige Beiträge, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.

(3) Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in den Verein.

(4) Der Beitrag ist grundsätzlich mit Beginn eines neuen Geschäftsjahres fällig. Er ist im voraus beim Verein zu entrichten.

(5) Der Beitragssatz bleibt bei Neueintritten das gesamte Geschäftsjahr gleich, d.h. es muss unabhängig vom Eintrittszeitpunkt die volle Höhe des Beitrages zuzüglich der Aufnahmegebühr bezahlt werden.

(6) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Gebühren werden in der Finanz- und Beitragsordnung geregelt.

§ 10 Revision

(1) Zur Prüfung aller Ein-und Auszahlungsverpflichtungen wird eine Revisionskommission durch die Mitgliederversammlung auf eine Dauer von 4 Jahren gewählt. Um deren Unabhängigkeit zu gewährleisten, dürfen Vorstandsmitglieder in ihr nicht mitarbeiten.

(2) Die Revisionskommission tritt je nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich zusammen.

(3) Das Ergebnis ihrer Prüfung ist in einem Bericht festzuschreiben und in der Mitgliederversammlung vorzutragen.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Gemeinde Großharthau die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Förderung von Erziehung und Volksbildung (Unterhaltung der im Territorium bestehenden Kindertagesstätten) zu verwenden hat.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 12 Inkrafttreten

(1) Die Satzung wurde am 07.12.2001 bei der Vereinsgründung beschlossen.

(2) Sie tritt am 01.01.2002 in Kraft.

(3) Die Satzungsänderung §11(2) tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung  am 22.März 2014 in Kraft.